Bundesrecht konsolidiert

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Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Unterzeichnungsdatum

28.09.1994

Index

59/01 EFTA

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Titel

ABKOMMEN ÜBER ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR EINEN ZEITRAUM NACH DEM BEITRITT BESTIMMTER EFTA-STAATEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
StF: BGBl. Nr. 120/1995 (NR: GP XIX RV 57 VV S. 13. BR: AB 4964 S. 594.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch

Vertragsparteien

*Finnland 120/1995 *Island 120/1995 *Norwegen 120/1995 *Schweden 120/1995

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

ANGESICHTS des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend EWR-Abkommen genannt,

ANGESICHTS des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs **), nachstehend ESA-Gerichtshof-Abkommen genannt,

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union ***), nachstehend Beitrittsvertrag genannt, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, bestimmte Übergangsregelungen bezüglich der Tätigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs vorzusehen,

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß die Rechte und Pflichten, und zwar insbesondere die Rechte von Einzelpersonen und Marktteilnehmern, welche im Rahmen des EWR-Abkommens entstanden sind, auch nach dem Beitritt von EFTA-Staaten zur Europäischen Union gewahrt werden müssen,

IN KENNTNIS der Auswirkungen des gegenständlichen Abkommens auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Marktteilnehmern von beitretenden als auch von nichtbeitretenden EFTA-Staaten sowie von dritten Staaten,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

_________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1995 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, mit 1. März 1995 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung von Schweden haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen und Schweden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt und Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR11007834

Alte Dokumentnummer

N5199546456J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/120/P0/NOR11007834

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