DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
ANGESICHTS des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend EWR-Abkommen genannt,
ANGESICHTS des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs **), nachstehend ESA-Gerichtshof-Abkommen genannt,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union ***), nachstehend Beitrittsvertrag genannt, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, bestimmte Übergangsregelungen bezüglich der Tätigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs vorzusehen,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß die Rechte und Pflichten, und zwar insbesondere die Rechte von Einzelpersonen und Marktteilnehmern, welche im Rahmen des EWR-Abkommens entstanden sind, auch nach dem Beitritt von EFTA-Staaten zur Europäischen Union gewahrt werden müssen,
IN KENNTNIS der Auswirkungen des gegenständlichen Abkommens auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Marktteilnehmern von beitretenden als auch von nichtbeitretenden EFTA-Staaten sowie von dritten Staaten,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 idF BGBl. Nr. 912/1993**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 45/1995***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,