Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1995,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.03.1995
30.06.1995
28.09.1994
59/01 EFTA
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
ABKOMMEN ÜBER ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR EINEN ZEITRAUM NACH DEM BEITRITT BESTIMMTER EFTA-STAATEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
StF: BGBl. Nr. 120/1995 (NR: GP XIX RV 57 VV S. 13. BR: AB 4964 S. 594.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Deutsch, Englisch, Finnisch, Isländisch, Norwegisch, Schwedisch
*Finnland 120 aus 1995, *Island 120 aus 1995, *Norwegen 120 aus 1995, *Schweden 120/1995
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt und Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
2. im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1995 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, mit 1. März 1995 in Kraft.
Nach Mitteilung der Regierung von Schweden haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
ANGESICHTS des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *), nachstehend EWR-Abkommen genannt,
ANGESICHTS des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs **), nachstehend ESA-Gerichtshof-Abkommen genannt,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union ***), nachstehend Beitrittsvertrag genannt, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, bestimmte Übergangsregelungen bezüglich der Tätigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde und des EFTA-Gerichtshofs vorzusehen,
IN ANBETRACHT des Umstandes, daß die Rechte und Pflichten, und zwar insbesondere die Rechte von Einzelpersonen und Marktteilnehmern, welche im Rahmen des EWR-Abkommens entstanden sind, auch nach dem Beitritt von EFTA-Staaten zur Europäischen Union gewahrt werden müssen,
IN KENNTNIS der Auswirkungen des gegenständlichen Abkommens auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen und Marktteilnehmern von beitretenden als auch von nichtbeitretenden EFTA-Staaten sowie von dritten Staaten,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
_________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,
***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
e-rk3
16.05.2023
10007702
NOR11007834
N5199546456J