Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81d
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 81d.Paragraph 81 d,
Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40029704