Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
Paragraph 81 d,
01.08.2002
11.07.2013
Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.