Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 79a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 a, (1) Die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Absatz eins, stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
  2. Absatz 3Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
  3. Absatz 4Durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12090184

Alte Dokumentnummer

N5199812603U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79a/NOR12090184

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