Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 79a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Absatz eins, stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082339

Alte Dokumentnummer

N5199434601J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P79a/NOR12082339

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