Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 65.

Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40113059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P65/NOR40113059

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