Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 65.
Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009.
Im RIS seit
25.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40113059