Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 65.
Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082320
Alte Dokumentnummer
N5199434582J