Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können, festzulegen hat (vgl. § 382 Abs. 106).
Text
Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
§ 58.Paragraph 58,
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung. Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des Paragraph 62, mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraph 57, findet keine Anwendung.
Im RIS seit
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40247748