Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 382, Absatz 105,

Text

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

Paragraph 58,

Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des Paragraph 62, mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraph 57, findet keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247748