Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

§ 44.

Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P44/NOR40096313

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