Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
27.02.2008
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44.
Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096313