Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44.Paragraph 44,
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082297
Alte Dokumentnummer
N5199434559J