Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder
    3. Ziffer 3
      mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.
  3. Absatz 3Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
    2. Ziffer 2
      das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
    3. Ziffer 3
      die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.

Schlagworte

Einfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082254

Alte Dokumentnummer

N5199434516J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P4/NOR12082254

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