Anhängige Verfahren
§ 379.Paragraph 379,
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Verfahren nach den §§ 373c, d und e, die vor Inkrafttreten des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes eingeleitet wurden, gilt die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffene Rechtslage. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Verfahren nach den Paragraphen 373 c,, d und e, die vor Inkrafttreten des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes eingeleitet wurden, gilt die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffene Rechtslage.