(4)Absatz 4Anhängige Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sowie um Bewilligung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, der Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort gelten, sofern sie Gewerbe betreffen, die neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft werden, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der jeweils zuständigen Behörde erstattete Anzeigen.