Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373e

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

13.11.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 e,
  1. Absatz einsEinem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
      1. Litera a
        gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
        5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
      2. Litera b
        gemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
      3. Litera c
        gemäß Artikel 49, dieser Richtlinie anerkannt werden, und
    2. Ziffer 2
      keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  2. Absatz 2Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen, wenn er
    1. Ziffer eins
      von den Voraussetzungen des Artikel 49, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG lediglich die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      über einen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und er im Herkunftsmitgliedstaat (ausstellenden Staat) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, oder
    3. Ziffer 3
      über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis im Bereich der Architektur verfügt und er über drei Jahre Berufserfahrung hinsichtlich der Planung von Hochbauten im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR verfügt, der diesen Ausbildungsnachweis unter Beachtung der Mindestanforderungen des Artikel 46, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat und dieser Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel römisch III Kapitel römisch III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096382

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