Absatz einsEinem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
- Ziffer einsin Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
- Litera agemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
- Litera bgemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
- Litera cgemäß Artikel 49, dieser Richtlinie anerkannt werden, und
- Ziffer 2keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.