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Gewerbeordnung 1994 § 365v
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.07.2017
§ 365u am 17.07.2017
§ 365w am 17.07.2017
Alle Fassungen
§ 365v heute
§ 365v gültig ab 22.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
§ 365v gültig von 18.07.2017 bis 21.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2017
§ 365v gültig von 01.01.2014 bis 17.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
§ 365v gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
§ 365v gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365v
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
17.07.2017
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 365v.
Paragraph 365 v,
(1)
Absatz eins
Die Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im § 365u Abs. 1 vorgesehene Meldung abgeschlossen haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 22/2002
) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
Die Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im Paragraph 365 u, Absatz eins, vorgesehene Meldung abgeschlossen haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(2)
Absatz 2
Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 22/2002
) unmittelbar danach zu benachrichtigen.
Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) unmittelbar danach zu benachrichtigen.
(3)
Absatz 3
Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 22/2002
) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 22/2002
) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben; hierbei ist auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben; hierbei ist auch auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
(4)
Absatz 4
Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 22/2002
) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn
Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn
1.
Ziffer eins
seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
2.
Ziffer 2
das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.
das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2,, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.
Im RIS seit
31.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40150303
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365v/NOR40150303
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