Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 v,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.07.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 365 v,

  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden dürfen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die im Paragraph 365 u, Absatz eins, vorgesehene Meldung abgeschlossen haben. Die Gewerbetreibenden sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 2Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, haben die Gewerbetreibenden die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) unmittelbar danach zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ist ermächtigt, anzuordnen, dass eine Transaktion unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt ist, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben; hierbei ist auch auf die in Paragraph 67 c, AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2,, 115 StPO rechtskräftig entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40150303