Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 365c
Inkrafttretensdatum
15.01.2005
Außerkrafttretensdatum
26.03.2015
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister
§ 365c.Paragraph 365 c,
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058522