Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 c

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Text

Zentrales Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister

Paragraph 365 c,

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichten, in denen die in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstützt zu übermitteln.