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Gewerbeordnung 1994 § 365a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365a

Inkrafttretensdatum

25.07.1997

Außerkrafttretensdatum

13.08.1998

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Daten über natürliche Personen

Paragraph 365 a,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigte Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
    2. Ziffer 2
      Familienname und Vorname,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
    6. Ziffer 6
      der Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe,
    7. Ziffer 7
      das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung, des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes und des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    8. Ziffer 8
      die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers, des Filialgeschäftsführers oder des befähigten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, vorgenommen wurde,
    9. Ziffer 9
      Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,,
    10. Ziffer 10
      die Art des Fortbetriebes und
    11. Ziffer 11
      die Firma und die Firmenbuchnummer.
  2. Absatz 2Weiters sind in das Gewerberegister einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Familienname vor der Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      der Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      die Wohnanschrift,
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 5 a
      die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 4, die Dienstgeberkontonummer,
    7. Ziffer 6
      Nachsichtsvermerke,
    8. Ziffer 7
      Anerkennungen gemäß Paragraph 373 c und Gleichhaltungen gemäß Paragraph 373 d,,
    9. Ziffer 8
      Insolvenzvermerke und
    10. Ziffer 9
      die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung, für den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
  3. Absatz 3Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen in das Gewerberegister nicht eingetragen werden.
  4. Absatz 4Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungsnummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089071

Alte Dokumentnummer

N5199715737A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365a/NOR12089071

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