Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 363

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

13.09.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem Gewerberegister

Paragraph 363,
  1. Absatz einsBescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
    4. Ziffer 4
      der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
    6. Ziffer 6
      zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
  2. Absatz 2In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien, und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
  3. Absatz 3In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
  4. Absatz 4Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, in das Gewerberegister eingetragen wurde oder
      2. Litera b
        eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, vorliegen.
    Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P363/NOR40096355

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