Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 363

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

m) Nichtigerklärung von Bescheiden

Paragraph 363,
  1. Absatz einsBescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2,) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt;
    3. Ziffer 3
      die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
    4. Ziffer 4
      der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
    6. Ziffer 6
      zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
  2. Absatz 2In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien, und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
  3. Absatz 3In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082632

Alte Dokumentnummer

N5199434894J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P363/NOR12082632

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