Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 356d
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2000
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Erscheint durch § 39 Abs. 3 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Paragraph 356 d, Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37 und 39 AVG) die Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12089038
Alte Dokumentnummer
N5199715547A