Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 351

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 351,
  1. Absatz einsFür ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 127,), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (Paragraph 130,), Fremdenführer (Paragraph 137,), Gastgewerbe (Paragraph 142,) und Reisebüros (Paragraph 166,) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.
  2. Absatz 2In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Absatz 5, erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.
  4. Absatz 4Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 28, Absatz 6, die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat, die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen, die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089004

Alte Dokumentnummer

N5199715513A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P351/NOR12089004

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