(1)Absatz einsFür ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (§ 130), Fremdenführer (§ 137), Gastgewerbe (§ 142) und Reisebüros (§ 166) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.Für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 127,), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (Paragraph 130,), Fremdenführer (Paragraph 137,), Gastgewerbe (Paragraph 142,) und Reisebüros (Paragraph 166,) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.