Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 351

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 351,
  1. Absatz einsFür ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 127,), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (Paragraph 130,), Fremdenführer (Paragraph 137,), Gastgewerbe (Paragraph 142,) und Reisebüros (Paragraph 166,) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.
  2. Absatz 2In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Absatz 5, erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe dafür sprechen, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.
  4. Absatz 4Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 28, Absatz 6, die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat, die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen, die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082616

Alte Dokumentnummer

N5199434878J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P351/NOR12082616

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