(2)Absatz 2Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 111 Abs. 5 (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des Namens), gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß Paragraph 111, Absatz 5, (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)