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Gewerbeordnung 1994 § 345

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.11.2004

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Anzeigeverfahren

Paragraph 345,
  1. Absatz einsDie Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters) und gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des Namens), gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß Paragraph 111, Absatz 5, (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

  3. Absatz 4Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, (Beginn und Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte; Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort; Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort) und gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführeres für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die Betriebsstätte bzw. bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)

  4. Absatz 7Den Anzeigen gemäß Absatz eins,, 2 und 4 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Der Erstatter der Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
  5. Absatz 8Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Absatz eins,, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind,
    1. Ziffer eins
      die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 3 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 4,, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 95, genannten Gewerben die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
      1. Litera a
        von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
      2. Litera b
        von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
      3. Litera c
        von den Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    4. Ziffer 4
      die Anzeigen gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraph 86, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die geänderten Daten auf Grund der Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 111, Absatz 5, in das Gewerberegister einzutragen;
    6. Ziffer 6
      die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
  6. Absatz 9Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide über Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen. Für die der Anzeige anzuschließenden Belege gilt Paragraph 339, Absatz 4, bzw. Paragraph 353,

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P345/NOR40032676

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