(1)Absatz einsDie Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß Paragraph 342, Absatz eins, geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.