Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343,

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA

Paragraph 343,

  1. Absatz einsDie Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß Paragraph 342, Absatz eins, geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 342, Absatz eins, nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
  3. Absatz 3Der Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 365, Absatz 3, hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Absatz 2, erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263418