Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA

Paragraph 342,
  1. Absatz einsAnbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
    2. Ziffer 2
      das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
    3. Ziffer 3
      der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
    4. Ziffer 4
      alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
  2. Absatz 2Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P342/NOR40263430

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