Absatz einsAnbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
- Ziffer einsdas Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
- Ziffer 2das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
- Ziffer 3der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
- Ziffer 4alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.