Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 341

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 341

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

b) Bewilligungsverfahren

Paragraph 341, (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 127,) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (Paragraph 177,), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sinngemäß.

  1. Absatz 2Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so sind die Belege gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 anzuschließen.
  2. Absatz 3Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.
  3. Absatz 4Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (Paragraph 178,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088844

Alte Dokumentnummer

N5199715133A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P341/NOR12088844

Navigation im Suchergebnis