(3)Absatz 3Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 178) oder eines Gewerbes nach § 193 oder § 198 in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 127,) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 178,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 193, oder Paragraph 198, in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.