Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Händler

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDen Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
    1. Ziffer eins
      der Verkauf gebrauchter Waren;
    2. Ziffer 2
      das Vermieten von Waren;
    3. Ziffer 3
      die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
    5. Ziffer 5
      die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
    6. Ziffer 6
      die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      die regelmäßige Wartung („Service“);
    8. Ziffer 8
      der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;
    9. Ziffer 9
      der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;
    10. Ziffer 10
      die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung des im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gesetz nicht entgegen.
  3. Absatz 3Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.
  4. Absatz 4Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet der Rechte der Erzeuger gemäß Paragraph 33, Ziffer 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.
  5. Absatz 5Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082287

Alte Dokumentnummer

N5199434549J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P34/NOR12082287

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