Absatz einsDen Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
- Ziffer einsder Verkauf gebrauchter Waren;
- Ziffer 2das Vermieten von Waren;
- Ziffer 3die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
- Ziffer 4die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
- Ziffer 5die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
- Ziffer 6die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;
- Ziffer 7die regelmäßige Wartung („Service“);
- Ziffer 8der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;
- Ziffer 9der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;
- Ziffer 10die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.