(3)Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 festzulegen, dass abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, festzulegen, dass abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei der Befähigungsprüfung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, für das betreffende reglementierte Gewerbe entfallen kann.