unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.