Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

Paragraph 22,
  1. Absatz einsKann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. Paragraph 21, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung gemäß Absatz eins, hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Absatz eins, von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. Paragraph 20, Absatz 8, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P22/NOR40096306

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