Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.11.2004

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe

Paragraph 22,
  1. Absatz einsKann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. Paragraph 21, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P22/NOR40032565

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