Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Elektrotechniker

Paragraph 210, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. Ziffer eins
    die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
  2. Ziffer 2
    die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
  1. Absatz 2,Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. Ziffer 2
      Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

Schlagworte

Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088959

Alte Dokumentnummer

N5199715468A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P210/NOR12088959

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