Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Elektrotechniker
§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt
die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
(2)Absatz 2,Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 geltenAls elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
Schlagworte
Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082473
Alte Dokumentnummer
N5199434735J