Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Elektrotechniker

Paragraph 210,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegt
    1. Ziffer eins
      die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
  2. Absatz 2,Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. Ziffer 2
      Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

Schlagworte

Starkstromeinrichtung, Maschinentechniker

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082473

Alte Dokumentnummer

N5199434735J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P210/NOR12082473

Navigation im Suchergebnis