Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger

und Terrazzomacher

Paragraph 206, (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
  2. Ziffer 2
    zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und
  3. Ziffer 3
    zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.
  1. Absatz 2,Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

Schlagworte

Plattenleger

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088958

Alte Dokumentnummer

N5199715467A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P206/NOR12088958

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