Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Steinmetzmeister

Paragraph 206,
  1. Absatz eins,Der Steinmetzmeister ist berechtigt
    1. Ziffer eins
      zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),
    2. Ziffer 2
      zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften.
  2. Absatz 2,Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 94, Ziffer eins,), der Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) und der Bildhauer (Paragraph 94, Ziffer 94,) bleiben unberührt.

Schlagworte

Betonwarenerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082469

Alte Dokumentnummer

N5199434731J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P206/NOR12082469

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