Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 192,

Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082455

Alte Dokumentnummer

N5199434717J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P192/NOR12082455

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