Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
BG
Paragraph 192
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
11.10.2023
10007517
NOR12082455
N5199434717J