Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 178, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
    4. Ziffer 4
      daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. Absatz 2,Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082446

Alte Dokumentnummer

N5199434708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P183/NOR12082446

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