Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 178, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
- Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
- Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
- Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
- Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
- Ziffer 4daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.