Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 162
Inkrafttretensdatum
17.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz einsKein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
Entkalken von Heißwasserbereitern;
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
Instandsetzen von Schuhen;
Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
Schleifen von Schneidewaren;
Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
Zusammenbau von Möbelsätzen.
(2)Absatz 2Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:Zur Ausübung von in Absatz eins, genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.
Schlagworte
Gürtelerzeugung, Hufbeschlag, Metallbau, Landmaschine, Karosseriebautechniker, Gastechnik, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, Bürotechnik
Im RIS seit
18.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194332